Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft müssen bei Gründung der Gesellschaft ein Nennkapital (GmbH: Stammkapital; AG: Grundkapital) in die Gesellschaft einbringen. Es dient der Finanzierung und als Garantiekapital.
Du kennst es z.B. von der GmbH: Wird sie gegründet, beträgt das Mindeststammkapital der Gesellschaft 25.000,- Euro. Das Stammkapital dient als Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Gibt es zwei Gesellschafter, und jeder Gesellschafter leistet davon 12.500 Euro, sind sie beide zu 50% beteiligt. Allerdings ist die Aufteilung zu zwei gleichen Teilen keine Pflicht, es kann auch z.B. 90% zu 10% aufgeteilt werden.
Bei der Ein-Personen-GmbH gibt es nur einen Gesellschafter, dieser muss dann natürlich die 25.000,- allein aufbringen.
Das Nennkapital kann bei GmbH und AG als Barwert oder Sachwert eingebracht werden. Bei einer Bargründung muss die Stammeinlage in Geld erfolgen, bei einer Sachgründung erfolgt die Gründung in Sachwerten. Z.B. könnte ein Einzelunternehmen eines Gesellschafters eingebracht werden. Die Mischung aus Bar- und Sachwerten ist zulässig.