Scheinselbstständigkeit
So erkennst und vermeidest du sie

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Nicht wenige Gründer*innen sorgen sich darum, scheinselbstständig zu sein. Das hat seine Gründe – denn die rechtliche Lage ist oftmals unklar und nur schwer zu überblicken. Insbesondere Freiberufler*innen und Solo-Selbstständige verunsichert das häufig. Woran du erkennst, ob bei dir eine Scheinselbstständigkeit vorliegen könnte, wer das überhaupt prüft, welche Folgen die Einstufung für dein Business haben kann und wie du Scheinselbstständigkeit von Anfang an vermeidest, erfährst du in diesem Artikel.

Definition : Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?

Die Definition von Scheinselbstständigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung lautet: „Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbstständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte [...] sind.“ Gemeint ist also ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine im Vertrag als selbstständig bezeichnete Person eigentlich in einem Angestelltenverhältnis zu ihren Kund*innen steht

Leider ist es nicht selten, dass Menschen unfreiwillig in eine scheinselbstständige Position gebracht werden. Der Grund: Für Arbeitgeber*innen kann die Beauftragung von Selbstständigen günstiger sein, denn als Selbstständige*r, zahlst du deine Sozialversicherungsbeiträge selbst. Auftraggeber*innen sparen aber nicht nur Sozialversicherungsbeiträge – sie müssen bei Selbstständigen auch nicht die gleichen Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes und Mindestlohns erfüllen wie bei Angestellten. 

Da das nicht mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist, hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB) Regelungen erlassen, um diese Form der Schwarzarbeit zu bekämpfen. Zwar wurden in diesem Zusammenhang auch Kriterien festgelegt, an denen sich eine Scheinselbstständigkeit festmachen lässt, doch ganz eindeutig lässt sich meist nicht sagen, ob eine echte Selbstständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Das Problem: Aufgrund dieser rechtlich unsicheren Lage kommt es leider immer wieder dazu, dass Selbstständige unbeabsichtigt in eine abhängige Beschäftigung geraten. Auf der anderen Seite scheuen sich viele Unternehmen davor, freie Mitarbeitende zu beauftragen, aus Sorge vor Strafen und nachträglichen Sozialabgaben. 

Wichtig zu wissen: Scheinselbstständigkeit ist keine Eigenschaft einer Person. Sie bezieht sich immer auf ein Auftragsverhältnis – es kann also durchaus möglich sein, dass du scheinselbstständig und selbstständig gleichzeitig bist, wenn du für mehrere Projekte arbeitest.

 

Das Thema Scheinselbstständigkeit treibt seit Jahrzehnten sowohl Selbstständige als auch Arbeitgeber*innen um. In Folge #50 des KriseChance-Podcast der FIRMENHILFE und InStart beleuchtet Marco Habschick zusammen mit Rechtsanwältin Mareike Biesold das spannende und manchmal auch überschätzte Thema Scheinselbstsändigkeit. Reinhören lohnt sich!

Wen kann die Scheinselbstständigkeit treffen?

Grundsätzlich kann jede selbstständige Person betroffen sein, die Auftragsarbeiten ausführt. Dennoch laufen einige Personengruppen mehr Gefahr, als scheinselbstständig eingestuft zu werden. Insbesondere wenn du Freiberufler*in werden möchtest, eine Nebenerwerbsgründung planst oder Solo-Selbstständig bist, kann es passieren, dass du in der Gründungsphase in die Scheinselbstständigkeitsfalle gerätst. 

Freie Mitarbeitende haben zum Beispiel häufig ein Vertragsverhältnis, das nur auf eine*n Auftraggeber*in beschränkt ist – entweder, weil sie gar keine Zeit für zusätzliche Aufträge haben, die einzelnen Aufträge sehr umfangreich sind oder es zu Beginn der meisten Selbstständigkeiten einfach etwas dauert, bis ein fester Kund*innenstamm aufgebaut ist. 

In folgenden Branchen kommt es immer wieder zur Scheinselbstständigkeit:

  • Journalismus
  • Unterhaltungsbranche (Film- und Fernsehindustrie)
  • Marketing und IT (Grafikdesigner*innen, Texter*innen, Programmier*innen)
  • Bau- und Immobilienbranche (Handwerker*innen, Immobilienmakler*innen)
  • Medizin (Honorarärzt*innen, Pflegepersonal)
  • Aus- und Weiterbildung (Lehrkräfte, Dozent*innen, Coaches)
  • Speditionsgewerbe (Fahrer*innen, Logistiker*innen)

Und das kann zum Problem werden: Arbeitest du für eine*n Hauptauftraggeber*in, kann das bereits auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten. Für die Einstufung reicht es aber noch nicht aus. Wir haben die Kriterien, an denen eine Scheinselbstständigkeit festgemacht wird, im Folgenden für dich zusammengefasst.

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, die bestimmen, ob ich scheinselbstständig bin?

Eine Scheinselbstständigkeit wird von den Behörden festgestellt. Die möchten sichergehen, dass sich das Arbeitsverhältnis zwischen dir und deinen Auftraggeber*innen von einem normalen Angestelltenverhältnis deutlich unterscheidet. Denn sonst müsste das Unternehmen Sozialversicherungsabgaben für dich abführen. Auch das Arbeitsrecht wäre dann Aufgabe des Unternehmens. 

Bist du selbstständig, musst du deine Arbeitsleistungen unabhängig erbringen. Sobald dich deine Auftraggeber*innen in irgendeiner Hinsicht – zum Beispiel durch gewisse Vorgaben – in deiner unternehmerischen Freiheit beschränkten, wird es problematisch. Dann bist du nämlich nicht mehr unternehmerisch frei tätig und damit auch nicht mehr selbstständig. Dabei spielt es lediglich eine untergeordnete Rolle, was ihr vertraglich vereinbart habt – entscheidend ist, wie sich eure Zusammenarbeit in der Praxis gestaltet. 

Folgende Kriterien bestimmen, ob jemand scheinselbstständig ist oder nicht:

Weisungsgebundenheit

Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn nicht du, sondern deine Auftraggeber*innen bestimmen, wo du wann welche Arbeit wie erledigst. Natürlich bist du auch als selbstständige Person nicht frei von gewissen Vorgaben, an die du dich halten musst wie beispielsweise die Abgabefristen für ein Projekt. Ob du an dem Projekt aber tagsüber, nachts, unter der Woche oder am Wochenende arbeitest, ist allein deine Sache.

Abhängigkeit von einem Unternehmen

Bist du über eine längere Zeit nur für eine*n Hauptauftraggeber*in tätig, wird die Deutsche Rentenversicherung misstrauisch. Das gilt unabhängig davon, ob ihr vertraglich vereinbart habt, dass du auch für andere Kund*innen arbeiten kannst – entscheidend ist, ob du das auch wirklich tust. Auch wenn du den Großteil deines Umsatzes von einem einzigen Unternehmen beziehst, kann das gegen eine „echte“ Selbstständigkeit sprechen – egal, wie viele Aufträge du sonst noch hast. Hier gibt es aber eine Einschränkung: Entschieden wird nach der sogenannten 5/6 Regelung. Mehr dazu erfährst du weiter unten.

Einbindung in das Unternehmen

Ein fester Arbeitsplatz, ein firmeneigener Laptop, eine eigene E-Mail-Adresse des Unternehmes oder die Urlaubsabstimmung mit deinen festangestellten Kolleg*innen können ein weiteres Kriterium für eine Scheinselbstständigkeit sein. Dann gehen die Behörden oder Krankenkassen von einer Betriebszugehörigkeit aus - diese ist bei Selbstständigen eben nicht gegeben, da sie ihr eigenes Unternehmen führen. Warst du vorher bereits bei dem Unternehmen fest angestellt und hast dort die Tätigkeiten erledigst, die du jetzt auch auf selbstständiger Basis erbringst, kann das ebenfalls problematisch werden. 

Verpflichtung zur Auftragsannahme

Bist du nicht weisungsgebunden, können dich Auftraggeber*innen auch nicht dazu verpflichten, Aufträge anzunehmen. Du allein entscheidest, welche Projekte du annehmen möchtest. Ist das nicht der Fall, kann dir deine selbstständige Tätigkeit abgesprochen werden.

Leistungserbringung nur in eigener Person

Darfst du für deine Leistungen keine anderen Personen beauftragen – etwa, um dich bei Krankheit oder Urlaub vertreten zu lassen –, kann auch das gegen eine Selbstständigkeit sprechen. Bist du selbstständig, hast du nämlich in der Regel das Recht, eigene Subunternehmer*innen mit deinen Projekten zu betrauen.

Fehlendes unternehmerisches Auftreten

Das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung gehen insbesondere dann von einer selbstständigen Tätigkeit aus, wenn du diese mit deinem Unternehmen auch nach außen hin vertrittst. Eine eigene Firmenwebsite, Visitenkarten, ein Firmenschild, Briefpapier mit deinem Unternehmensnamen oder auch eigene Geschäftsräume sind hier relevant. Wenn du eigenes Geld in die Hand nimmst, um die Rahmenbedingungen für deine tägliche Arbeit zu schaffen und ein gewisses unternehmerisches Risiko eingehst, spricht das in der Regel gegen eine Scheinselbstständigkeit. Fehlen diese Punkte, werden die Behörden schnell misstrauisch.

Gleichstellung mit Angestellten

Du bist für ein Unternehmen tätig, aber erledigst dieselben Tätigkeiten wie die Angestellten der Firma und wirst genauso behandelt? Vorsicht: dann steigt die Gefahr, dass du als scheinselbstständig eingestuft wirst. Das gilt vor allem beim Thema Geld. Während Arbeitnehmer*innen Stundenlohn erhalten, bekommst du als selbstständige Person einen Stundensatz. Und der sollte deutlich höher ausfallen als der Stundenlohn der Angestellten im Unternehmen mit ähnlicher Tätigkeit.

Pflicht zur Berichterstattung

Deine Auftraggeber*innen verlangen von dir, über deine Arbeit Buch zu führen und nahezu jeden deiner Handgriffe zu dokumentieren? Auch das kann vom Gesetzgeber als Zeichen für eine Scheinselbstständigkeit gewertet werden. Natürlich kannst du deshalb trotzdem im Rahmen deiner Tätigkeit Zwischen- oder Abschlussberichte führen. Diese sollten aber nicht vorrangig dazu dienen, dich und deine Arbeit zu kontrollieren.

Ab wann genau bin ich scheinselbstständig?

Falls du jetzt Sorge hast, weil du dich in einem der oben genannten Punkte wiedererkennst, kannst du erst einmal tief durchatmen: Keins dieser Kriterien allein entscheidet darüber, ob deine Tätigkeit als abhängig (und damit scheinselbstständig) oder selbstständig eingestuft wird. Hier ist der Einzelfall entscheidend. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto höher ist jedoch die Gefahr.

Allerdings sind auch nicht alle Kriterien gleich bedeutsam. Den Behörden geht es erfahrungsgemäß meist um das Kapital, das du für dein Business aufwendest. Hast du dir Geschäftsräume gemietet, betreibst du deine Website, hast dir Werkzeuge angeschafft oder trittst auf andere Weise bewusst nach außen hin als Unternehmer*in auf, wird das höchstwahrscheinlich als Zeichen für eine „echte“ Selbstständigkeit gewertet.

Auch die Einbindung in den Betrieb ist zwar ein wichtiges, aber kein allein ausschlaggebendes Merkmal für die Beurteilung einer Tätigkeit. Bei vielen Software-Projekten ist es etwa ganz normal (und auch sinnvoll), dass die freien Programmierer*innen eng in die Unternehmensstrukturen eingebunden sind. Sie haben einen festen Arbeitsplatz und richten sich auch nach den üblichen Arbeitszeiten, und zwar so lange, bis das Projekt abgeschlossen ist. 

Zur Beurteilung, ob du scheinselbstständig bist, spielt auch die Frage, ob du selbst Angestellte beschäftigst, eine entscheidende Rolle. Zudem kann es relevant sein, ob du vorher bei deinem/deiner jetzigen Auftraggeber*in fest im Unternehmen angestellt warst und die gleiche Tätigkeit nun selbstständig ausführst. 

Denk allerdings daran: Hier ist die Gesamtsituation entscheidend und es kommt letztendlich nur darauf an, ob eine persönliche Abhängigkeit deinerseits festzustellen ist.

Scheinselbstständigkeit: 5/6 Regelung bei Hauptauftraggeber

Nicht einmal die hauptsächliche Tätigkeit für nur eine*n Auftraggeber*in stuft dich automatisch als scheinselbstständig ein. Es kann dir aber passieren, dass dich die Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlich selbstständig ansieht. Dann fällst du doch unter die Rentenversicherungspflicht und musst in die Rentenkasse einzahlen. Fehlende Beiträge kann die Deutsche Rentenversicherung von dir nachfordern – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Die Beiträge belaufen sich auf knapp 20 Prozent deines Honorars.

Durchgesetzt für diese Einstufung hat sich die 5/6 Regelung: Machst du mehr als 5/6 (ca. 83 Prozent) deines Umsatzes im Jahr mit nur einem Unternehmen, kannst du rentenversicherungspflichtig sein. Auch die 5/6 Regelung ist aber vor allem eine Orientierungshilfe und nicht allein ausschlaggebend. Wie bei allen anderen Punkten auch, kommt es auf die Gesamtsituation an.

GmbH und UG schließen Scheinselbstständigkeit aus

Hast du eine UG oder eine GmbH gegründet – du trittst gegenüber deinen Kund*innen also als juristische Person auf – ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich ausgeschlossen. Eine juristische Person kann nämlich kein*e Arbeitnehmer*in sein. Aber: Auch diese Tatsache reicht allein meist nicht aus, um den Verdacht einer Scheinselbstständigkeit auszuräumen – und zwar dann nicht, wenn es sich um eine Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt) oder eine Ein-Personen-GmbH handelt. 

Tipp: Du bist dir immer noch unsicher? Am Ende des Artikels findest du eine Checkliste mit einer Übersicht zu allen wesentlichen Kriterien. Mit ihr kannst du prüfen, ob eine Einstufung als scheinselbstständig bei deiner Tätigkeit wahrscheinlich ist. Hebe zur Sicherheit alle Unterlagen auf, um im Zweifel (bei einer Prüfung) deine Selbstständigkeit beweisen zu können. Das können Abrechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Bewerbungen auf Ausschreibungen, Werbematerial oder Einladungen zu freiwilligen Dienstbesprechungen sein.

Wer prüft und wie sieht die Prüfung aus?

In der Regel ist es die Deutsche Rentenversicherung, die sichergehen will, ob du tatsächlich selbstständig bist. Es kann aber auch das Finanzamt, deine Krankenkasse oder ein Arbeitsgericht die Prüfung anstreben. Gerichte spielen meist dann eine Rolle, wenn die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit eine Scheinselbstständigkeitsprüfung durchführen.

Zur Prüfung einer Scheinselbstständigkeit schickt die deutsche Rentenversicherung per Zufallsprinzip selbstständigen Personen Fragebögen, in denen einige der oben genannten Kriterien abgefragt werden. Vermutet sie, dass es sich bei deiner Tätigkeit nicht um eine reine Selbstständigkeit handelt, wird sie bei der Clearingstelle ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einleiten. In diesem wird dann umfassend geprüft, ob du alle Merkmale einer unternehmerischen Selbstständigkeit aufweist – also zum Beispiel:

  • Eigene Betriebsstätte 
  • Beschäftigung von Subunternehmern oder Angestellten
  • Eigene Preisgestaltung und -kalkulation
  • Eigenes unternehmerisches Risiko (Eigenkapital)
  • Freie Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort
  • Werbung und Außenauftritt 

Sollte es dir passieren, dass bei dir ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird, wirst du darüber informiert und erhältst die Möglichkeit, Belege für deine Selbstständigkeit vorzubringen.

Auch Auftragnehmer*innen und Auftraggeber*innen haben die Möglichkeit, die Selbstständigkeit von anderen überprüfen zu lassen, etwa wenn es um das Thema Kündigung und Kündigungsschutz geht. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Rentenversicherung noch keine Schritte eingeleitet hat.

Reform des Statusfeststellungsverfahrens ab dem 01.04.2022: Das ist neu in der Scheinselbstständigkeitsprüfung

Am 20.05.2021 gab es eine Reform des Statusfeststellungsverfahren, dessen Neuerungen am 01.04.2022 in Kraft getreten sind. Diese sehen unter anderem eine neue Beurteilung des Erwerbsstatus vor. Bislang wurden in den Fragebögen zwei Fragen gestellt:

  • Welche Form der Beschäftigung liegt vor – Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung?
  • Ist die vorliegende Form sozialversicherungspflichtig oder nicht?

In Zukunft wird bei der Prüfung jedoch nur noch der Erwerbsstatus betrachtet. Die Frage nach der Sozialversicherungspflicht spielt keine Rolle mehr.

Einführen einer Prognoseentscheidung

Neu ist die Prognoseentscheidung. Durch diese kannst du deinen Status hinsichtlich einer möglichen Scheinselbstständigkeit bereits vor Aufnahme deiner geplanten Tätigkeit überprüfen lassen. Die Prüfung ist freiwillig. Kommt es nach der Aufnahme der Tätigkeit dann zu Änderungen, müssen diese von den Vertragsparteien schriftlich eingereicht werden.

Klärung von Dreieckskonstellationen

Sind Dritte an einer Tätigkeit beteiligt – etwa, weil dir jemand einen Auftrag vermittelt – sehen die Neuerungen vor, mehrere Auftragsverhältnisse zu überprüfen. Dabei geht es um diejenigen, die über verschiedene Vermittler*innen zum bzw. zur selben Auftraggeber*in führen. In die gleiche Richtung zielt auch die Gruppenfeststellung: Ähneln sich mehrere Tätigkeiten in ihrer Art und den Umständen der Ausübung können diese in einem einheitlichen Verfahren untersucht werden.

Es kann sich bei der Klärung dieser Dreieckskonstellationen sowohl um mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse eines/einer Auftraggeber*in zu verschiedenen Erwerbstätigen als auch um mehrere Auftragsverhältnisse von Erwerbstätigen zum bzw. zur selben Auftraggeber*in handeln.

Was bedeutet das für mich als Gründer*in?

Erst einmal nicht viel. Die inhaltlichen Kriterien, die einer Einstufung als scheinselbstständig zugrunde liegen, wurden nicht angepasst. Was bleibt, ist also ein gewisses Maß an Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben. Daher ist es umso wichtiger, dass du die Tipps am Ende des Beitrags und unsere Checkliste beherzigst, denn so kannst du das Risiko einer Scheinselbstständigkeit deutlich reduzieren.

Was passiert, wenn die Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?

Sollte das Statusfeststellungsverfahren tatsächlich ergeben, dass deine Tätigkeit scheinselbstständig ist, kann das weitreichende Konsequenzen haben – und zwar sowohl für dich als auch für deine Auftraggeber*innen.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Als Scheinselbstständige*r bist du sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass du für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Beiträge für Krankenversicherung und Rentenversicherung inkl. Arbeitnehmeranteil und Säumniszuschlägen nachzahlen musst.

Beschränkt ist diese Nachzahlungspflicht auf maximal vier Jahre. Stellt das Statusfeststellungsverfahren aber Vorsatz fest, können empfindliche Scheinselbstständigkeits-Strafen in Form von Bußgeldern drohen. Außerdem setzt die Verjährungsfrist dann nicht nach vier, sondern erst nach 30 Jahren ein.

Steuerrechtliche Folgen

Weitere Folgen hat eine Scheinselbstständigkeit auch steuerrechtlich. Die Einnahmen von Selbstständigen und Arbeitnehmer*innen unterliegen häufig einer unterschiedlichen Besteuerung. Auch diese Unterschiede müssen ausgeglichen und rückabgewickelt werden. So müssen etwa deine Auftraggeber*innen nicht gezahlte Lohnsteuer an das Finanzamt richten.

Das eigentliche Problem ist aber folgendes: Wurdest du bzw. deine Tätigkeit erst einmal als scheinselbstständig eingestuft, darfst du sie nur noch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses fortsetzen. Du musst dich also entweder von diesen Aufträgen verabschieden – oder von deiner Selbstständigkeit.

Vier Tipps, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden

Möchtest du dich haupt- oder nebenberuflich selbstständig machen, kannst du schon in der Vorbereitung der Unternehmensgründung einiges tun, um eine spätere Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Am besten funktioniert das mit einem Businessplan, in dem du dich mit allen wesentlichen Punkten deines Vorhabens beschäftigst. Dazu gehören auch die Kriterien, die zukünftig über eine mögliche Einstufung entscheiden können.

Umsätze

Wesentlicher Bestandteil eines jeden Businessplans ist die Planung deiner zukünftigen Umsätze. Für eine fundierte Umsatzplanung im Businessplan schätzt du ein, wie sich deine Einnahmen in den kommenden Monaten nach der Gründung aller Voraussicht nach entwickeln werden. Schätze deine Einnahmen realistisch ein und begründe sie gut.

Reichen deine Einnahmen anfangs noch nicht aus, um deine Kosten komplett zu deckeln oder stammen sie hauptsächlich von einem oder wenigen Kund*innen, ist das nicht schlimm und auch nicht ungewöhnlich – schließlich hat jede*r Unternehmer*in einmal klein angefangen. Kein Grund zur Panik also, solange du dir eine Strategie überlegst, wie du nach und nach deinen Kund*innenstamm ausbauen und deinen Umsatz steigern kannst.

Marketing

Durch überzeugendes und effektives Marketing machst du dein Angebot bekannt und wirbst neue Kund*innen an. Beschreibe in deinem Businessplan, welche Marketingmaßnahmen du planst – zum Beispiel online oder offline, auf Social Media oder mit Flyern, über deine eigene Website oder mit Visitenkarten. Hier kommst du nicht drum herum, dich mit deiner Zielgruppe auseinanderzusetzen – nur wenn du weißt, wer überhaupt deine potenziellen Kund*innen sind, kannst du dein Marketing auf diese zuschneiden und sie auch erreichen. Möglich macht das eine sorgfältige Zielgruppenanalyse.

Du benötigst ein stimmiges Marketingkonzept, das zu dir und deinem Unternehmen passt und sich mit deinen vorhandenen Möglichkeiten und Ressourcen umsetzen lässt. Das hilft dir nicht nur bei deiner Umsatzsteigerung, sondern ist auch ein wesentlicher Hinweis für die Behörden, dass du tatsächlich selbstständig bist.

Preiskalkulation

Die Preiskalkulation ist ebenfalls Bestandteil des Businessplans und gehört eng mit der Marketingstrategie zusammen. Es geht darum, Preise richtig zu setzen: Zu welchen Preisen möchtest du deine Leistungen an deine Kund*innen verkaufen? Um erfolgreich mit deiner Geschäftsidee durchzustarten, sollten deine Preise mindestens kostendeckend sein. Auch Rücklagen für Urlaub, Krankheit, Steuern und das Alter sind Punkte, die einfließen müssen. 

Bedenke: Du bist nicht angestellt, sondern zahlst sämtliche Kosten selbst. Dein Stundensatz darf also nicht dem entsprechen, was deine festangestellten Kolleg*innen in der Stunde verdienen. Denn davon zu leben und deine Kranken- und Rentenversicherung zu finanzieren, ist meist nicht möglich. Deine Preise realistisch zu kalkulieren, ist immens wichtig, wenn du langfristig erfolgreich sein möchtest.

Geschäftsräume

Entscheidest du dich, deine eigenen Geschäftsräume anzumieten, überzeugt das nicht nur die Behörden von einer echten Selbstständigkeit. Auch deine Kund*innen werden es als professionell werten, wenn du sie in einem eigenen Büro empfängst – und das kann dir gleichzeitig die Akquise neuer Aufträge leichter machen. Die Kosten für deine Geschäftsräume gehören natürlich ebenfalls in deine Preiskalkulation.

Checkliste Scheinselbstständigkeit

Du weißt jetzt, woran du eine Scheinselbstständigkeit erkennst und wie du sie am besten vermeidest. Mit unserer Checkliste kannst du zum Schluss noch mal für dich überprüfen, ob deine Geschäftsidee die Kriterien einer echten Selbstständigkeit erfüllt. Zwar macht dich ein fehlendes Kriterium nicht automatisch zur scheinselbstständigen Person – aber mit jedem Haken, die du hinter die Checkliste setzen kannst, reduzierst du das Risiko einer Scheinselbstständigkeit.

Ich plane bzw. habe bereits eine professionelle Firmen-Website, die mich selbst und mein Angebot präsentiert.

Mein Businessplan enthält Maßnahmen, mit denen ich Kund*innen, Geschäftspartner*innen und Mitbewerber*innen zeige, dass es mich gibt.

Ich habe Pläne entwickelt, wie ich neue Kund*innen gewinnen und bestehende halten kann, um mir einen stabilen Kund*innenstamm aufzubauen.

Ich habe meinen Stundensatz deutlich höher angesetzt als den Stundenlohn, den vergleichbare Angestellte erhalten.

Meine Preise beruhen auf einer realistischen Preiskalkulation, nicht auf einem Bauchgefühl. Diese umfasst nicht nur finanzielle Rücklagen für Urlaub und Krankheit, sondern auch eine Absicherung im Alter.

Ich werde eigene Geschäftsräume beziehen (möglicherweise auch in einem Coworking-Space) und habe die Kosten dafür in meine Preise einfließen lassen.

Ich weiß, was ich für meine Selbstständigkeit brauche und was ich noch anschaffen muss (Werkzeug, Hard- und Software, Fahrzeuge). Auch diese Kosten sind in meiner Preiskalkulation enthalten.

Ich weiß, wie ich verbindliche Auftragsangebote erstelle.

Ich bin mir bewusst, dass ich mir jeden Auftrag schriftlich von meinen Kund*innen bestätigen lasse.

Fazit

Möchtest du dich selbstständig machen, kannst du bereits in der Gründungsphase einige Schritte einleiten, um eine spätere Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Am besten funktioniert das mit einem Businessplan, in dem du dich auch mit den Punkten einer späteren möglichen Scheinselbstständigkeit befasst. Wenn du von Anfang an dein Business so planst, dass du in deiner Selbstständigkeit ökonomisch unabhängig bist und bleibst, bist du auf der sicheren Seite: Du kannst dir eine tragfähige Existenz aufbauen und ersparst dir möglichen Ärger mit der Rentenversicherung.

Ich bin bereit, ein neues Projekt mit SmartBusinessPlan zu starten.

Jetzt durchstarten!
bhp