Bis zum Aufkommen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war die Limited eine sehr gefragte Rechtsform für Neugründungen. Kein benötigtes Stammkapital, Vorteile bei der Berichtspflicht und auch das internationale Image der Limited überzeugten viele Gründer.
Das Unternehmen wird dabei zwar im Vereinigten Königreich gegründet, hat jedoch seine Niederlassung in Deutschland. Möglich gemacht wurde das Ganze durch die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie erlaubt Unternehmen mit Rechtsformen des europäischen Auslands die Niederlassung in Deutschland. Dabei darf dieses Unternehmen trotzdem den Gründungsstatus des Gründungslandes führen.
Da Gründern bis zur Einführung der Limited meist nur die GmbH als Rechtsform zur Verfügung stand, kam es zu einem regelrechten Hype rund um die Limited. Vor allem das geringe benötigte Stammkapital (1 £) motivierte viele Gründer eine Limited statt einer GmbH (min. 25.000 € Stammkapital, davon 12.500 € Barkapital) zu wählen. Deutschland reagierte 2008 auf diese Entwicklung mit der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese neue Rechtsform war im Kern eine GmbH mit stark reduziertem Stammkapital (1 €), daher auch „Mini-GmbH“ genannt. Damit war es für deutsche Gründer nicht mehr nötig, auf die englische Limited auszuweichen. In der Folge kam es bei den Gründungen dieser Rechtsform zu einem starken Rückgang. Aufgrund hoher bürokratischer Hürden beim Gründen von GmbH und UG ziehen bis heute einige Gründer die Limited vor. Die Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union macht es möglich.
Der bevorstehende Brexit gefährdet eben diese Niederlassungsfreiheit für Unternehmen des Vereinigten Königreiches. Momentan sind mehrere Szenarien möglich. Diese Szenarien und ihre möglichen Auswirkungen werden wir nun betrachten.
Zu allererst: Keine Panik. Der Prozess des Austritts ist für alle neu und wird wahrscheinlich einige Jahre brauchen, bis er finalisiert ist. Trotz alledem sollte man sich schon mit den Auswirkungen eines Brexits auf die eigene Limited beschäftigen.
Wenn man die Debatte auf ihr Wichtigstes reduziert, spielt für die Limited die Frage über das Bestehen der Niederlassungsfreiheit die größte Rolle. Es ist diese Freiheit, die es einem Unternehmen im europäischen Ausland erlaubt zu gründen, aber in Deutschland geführt zu werden.
In Hinblick auf die Szenarien sind die Auswirkungen folgende:
Dieser Tage schwirren Definitionen und Horrorszenarien durch die Medien, um was genau es sich bei einem Brexit handelt. Der einzig gesicherte Fakt ist die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich vorhat, aus der EU auszutreten. Alles andere ist Spekulation, da es so einen Fall noch nicht gab.
Am 23. Juni 2016 stimmten 51.89% der Wähler in einer Volksabstimmung für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU. Viele waren von dem Ergebnis schockiert, da es sich um den ersten Austritt aus der Europäischen Union seit ihrem Bestehen handelt. Ganz unvorbereitet ist man in Brüssel allerdings doch nicht. Artikel 50 des Vertrages der Europäischen Union regelt den einseitigen Austrittswunsch eines Mitgliedstaates. Ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bleiben maximal 2 Jahre, um die Bedingungen des Austritts zu verhandeln. Danach würden alle EU-Verträge automatisch keine Anwendung mehr finden. Im Fall des Brexit wurde der Artikel 50 noch nicht beantragt, da der verantwortliche Premierminister nach der Verkündung des Ergebnisses zurückgetreten ist. Es fällt somit seiner Nachfolgerin zu, den Artikel 50 zu aktivieren.
Ist der Artikel 50 aktiviert folgen maximal zwei Jahre Verhandlungen über die Bedingungen des Austritts und etwaige Sonderreglungen. Danach ist das Vereinigte Königreich ganz offiziell kein Mitgliedsstaat der europäischen Union mehr.
Nach der momentanen Faktenlage sind derzeit drei Szenarien möglich:
Kurzfristig solltest du erstmal die Ruhe bewahren. Überhastete Reaktionen machen wegen der unklaren Lage gerade wenig Sinn. Selbst wenn der Artikel 50 aktiviert ist, bleibt dir noch genug Zeit; alles Nötige in die Wege zu leiten.
Als ersten Schritt solltest du dich von einem Fachmann beraten lassen. Er kennt sich meist besser mit der Rechtslage und den möglichen Folgen aus. Im besten Fall erstellst du mit dem Berater dann ein Maßnahmenpaket, das je nach Verlauf der Verhandlungen angepasst werden kann.
Eine Option, die dir nach der momentanen Rechtslage zur Verfügung steht, ist die Umwandlung deiner Limited in eine GmbH. Damit würdest du selbst im Worst Case abgesichert sein. Die Umwandlung ist allerdings mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand an Geld und Zeit verbunden. So musst du zum Beispiel nachweisen, dass dein Unternehmen über die in der GmbH üblichen 25.000 € Stammkapital verfügt. Auch die Berichtspflichten werden sich durch die Umwandlung ändern. Informiere dich also vorher genauestens über die Abläufe und Pflichten und zieh am besten einen Fachmann hinzu. Eine Umwandlung in eine UG ist theoretisch möglich; kann aber nur über den Umweg der GmbH erfolgen.
Anmerkung: Die konträre Vorgehensweise steht dir natürlich auch offen, indem du deinen deutschen Unternehmenssitz aufgibst und nach Großbritannien verlegst.
Besonders findige Limited-Besitzer könnten jetzt natürlich darauf bauen, dass Schottland im Falle eines Brexits die Unabhängigkeit und die Rückkehr in die EU wählt. Aber darauf zu spekulieren und eine Limited in Schottland zu gründen ist ob der ungewissen Lage ein Wagnis, von dem ich abraten würde. Generell solltest du momentan lieber eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Das ist mit sehr viel weniger Ungewissheit verbunden.