Fallstrick GbR Vertrag: Kein Vertrag ist auch ein Vertrag

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Im Falle einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) besteht automatisch ein Vertrag, auch wenn nichts explizit schriftlich festgehalten wurde. Nach unserer Erfahrung ist es einer der schlimmsten und leider häufigsten Gründerfehler, als GbR keinen Vertrag abzuschließen. Damit du nicht in diese Falle tappst, hier ein kleines Beispiel.

Zwei Freundinnen gründen gemeinsam ein Café. Die eine (R.) hat viel Geld, die andere (A.) viel Zeit. Beim Prosecco besprechen die beiden, wie es laufen soll: R. zahlt die Miete, die Einrichtung und das Personal. A. stellt ihre Arbeitskraft und ihr Organisationstalent zur Verfügung. A. kommt es eher auf ein festes Einkommen als auf den großen Gewinn an. Für die Geschäftsführung soll sie € 3.500 monatlich bekommen. R. dagegen soll die Mehrheit der Gewinne erhalten, weil sie das große Risiko trägt. Als Innenverhältnis der Firma haben die beiden die Aufteilung von 75/25 angedacht, vielleicht auch 80/20.

Da alles schnell gehen soll, gehen die beiden nicht zum Anwalt, sondern fangen erst einmal an. Das Geschäft tröpfelt vor sich hin. Nach den ersten 12 Monaten wirft das Café kaum Gewinne ab. A. erhält jeden Monat für ihre Arbeit € 3.500. Als die beiden nach vielen Streitigkeiten nun endlich den Rat eines Rechtsanwalts einholen, wissen sie plötzlich nicht mehr, wie die ursprüngliche mündliche Absprache eigentlich war.

Eine GbR besteht auch ohne Vertrag

Im Falle einer GbR besteht automatisch ein Vertrag, auch wenn man keinen Gesellschaftsvertrag explizit schriftlich fixiert hat. Wieso? Wenn zwei oder mehr sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen tun, besteht bereits eine GbR. Das kann der Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis sein oder von Bauunternehmern zur gemeinsamen Durchführung eines Bauprojekts. Denn ein GbR Vertrag besteht bereits durch mündliche Absprachen, durch die Aufnahme einer gemeinsamen Tätigkeit oder durch ein Verhalten, das auf einen bestimmten gemeinsamen Willen schließen lässt (Juristen nennen das konkludentes Handeln) – so beispielsweise schon beim Beziehen einer Bürogemeinschaft mit gemeinsamem Außenauftritt.

So einfach die Gründung einer GbR also ist, so weitreichend können ihre Folgen sein. Denn: Wird wie in unserem Beispiel kein individueller GbR Vertrag festgelegt (bzw. können gewisse Einigungen nicht bewiesen werden) gilt die gesetzliche Regelung. Und die besagt, dass beide Seiten einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft halten. Jeder trägt somit 50% der Gewinne und Verluste. Und: Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

In unserem Beispiel bedeutet das: Beide Gesellschafterinnen haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des angefallenen Gewinns, haften aber auch beide je zur Hälfte für die Verbindlichkeiten der GbR. Soll die Gewinnverteilung für die Vergangenheit und/oder die Zukunft geändert werden, so bedarf es einer entsprechenden Einigung. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat jeder Gesellschafter die Möglichkeit, die GbR mit sofortiger Wirkung zu kündigen, was zur Auflösung der Gesellschaft führt. Dann ist eine Abschlussbilanz zu erstellen, sämtliche Schulden der GbR sind zu begleichen, das verbleibende Vermögen wird zur Hälfte zwischen den Gesellschafterinnen aufgeteilt.

Zwei Hände beim Handschlag

Ein guter Start für die Zusammenarbeit, aber ein Vertrag sollte folgen: attraktiver Handschlag.

Ein schriftlicher GbR-Vertrag ist also ein Muss

Am besten suchst du dir dafür ein Muster im Netz und holst dir dann Unterstützung vom Anwalt. Wenn du noch keinen hast, frage andere Gründer nach Empfehlungen. Viele Rechtsanwälte setzen individuelle GbR-Verträge zu einem Festpreis auf. Achtet dabei auf die folgenden Punkte:

  • Teilt die Bereiche eurer Geschäftstätigkeit auf und legt beispielsweise fest, wer von den Gesellschaftern für kaufmännische Belange und wer für Akquise zuständig ist. Regelt schriftlich die Grenze der „Entscheidungshoheit“, z.B. Investitionen bis 500 Euro. Die einzelnen Gesellschafter können dann in ihrem Bereich eigenständig Entscheidungen treffen.
  • Regelt die Vertretungsbefugnis innerhalb der GbR. Es ist sinnvoll, eine Einzelvertretung zuzulassen, diese aber auf einen Höchstbetrag zu beschränken. Integriert aber auch Widerspruchsgründe in den GbR-Vertrag, wann z.B. die Einzelvertretung entzogen werden darf.
  • Legt einen Maximalbetrag fest, der dem Geschäftskonto monatlich privat entnommen werden darf.
  • Legt Eure Entnahmepolitik fest: Wieviel wollt ihr vorab auf den Jahresgewinn entnehmen, wenn die Liquidität es zulässt? Wieviel braucht ihr minimal zum Leben? Und was passiert, wenn die Gründung dies nicht erwirtschaftet? Dieselben Überlegungen sind anzustellen, wenn anstelle von Vorabentnahmen vereinbart wird, dass Gesellschafter bei der GbR fest angestellt sein sollen.
  • Legt genau fest, wie ihr mit Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten umgeht.

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Sonderfall Trennung / Ausscheiden aus dem GbR Gesellschaftsvertrag

  • Eine Trennung der Gesellschafter ohne explizite Regelungen im GbR Vertrag ist am besten „im Guten“ möglich. Dann gibt es statt der einseitigen Kündigung einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss und die GbR wird zu einem bestimmten gewählten Datum aufgelöst. D.h. das Geschäft wird eingestellt, die Schulden werden bedient und das Gesellschaftsvermögen wird verteilt. Wenn einer der Gesellschafter weiter machen möchte, muss er alles (zumindest das Vertragliche mit Rechtsform, Partnern etc.) neu aufbauen. Das geht eben nur, wenn alle Beteiligten mitspielen.
  • Da das im Ernstfall meistens leider nicht so ist, solltet ihr Punkte wie einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden eines der Gesellschafter vertraglich klar regeln. Legt auch Kündigungsgründe, Abfindungsansprüche, Wettbewerbsverbote und Haftungsdetails des Gesellschafters nach der Trennung fest.
  • Regelt, wann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden darf, nehmt eine sog. Fortsetzungsklausel auf, damit die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht automatisch aufgelöst wird, und trefft eine Erbfolgeregelung.
  • Und aus Erfahrung raten wir: Wer sich einfach aus dem operativen Geschäft der GbR zurück zieht und denkt, er sei damit aus dem Schneider, der irrt. Denn selbst wenn du schon seit Jahren nicht mehr mitarbeitest, bist du rechtlich noch in der Verantwortung und kannst schlimmstenfalls in Regress genommen werden.

 

Seht das als Checkliste von wichtigen Themen für das Gespräch mit eurem Anwalt. Wir wünschen euch viel Erfolg mit eurem GbR-Vertrag!

Über den Autor
Dr. Jan Evers

Gründungsexperte Dr. Jan Evers ist Inhaber der Beratungsgesellschaft EVEREST in Hamburg. Für Ministerien, Banken und Wirtschaftsförderer entwickelt die EVEREST GmbH seit über 15 Jahren Konzepte und Lösungen, die Unternehmern das Gründen und die Selbstständigkeit erleichtern.

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bhp