Fallstrick GbR Vertrag:

Kein Vertrag ist auch ein Vertrag

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24.01.2018

Im Falle einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) besteht automatisch ein Vertrag, auch wenn nichts explizit schriftlich festgehalten wurde. Nach unserer Erfahrung ist es einer der schlimmsten und leider häufigsten Gründerfehler, als GbR keinen Vertrag abzuschließen. Damit du nicht in diese Falle tappst, hier ein kleines Beispiel. 

Zwei Freundinnen gründen gemeinsam ein Café. Die eine (R.) hat viel Geld, die andere (A.) viel Zeit. Beim Kaffee besprechen die beiden, wie es laufen soll: R. zahlt die Miete, die Einrichtung und das Personal. A. stellt ihre Arbeitskraft und ihr Organisationstalent zur Verfügung. A. kommt es eher auf ein festes Einkommen als auf den großen Gewinn an. Für die Geschäftsführung soll sie € 3.500 monatlich bekommen. R. dagegen soll die Mehrheit der Gewinne erhalten, weil sie das große Risiko trägt. Als Innenverhältnis der Firma haben die beiden die Aufteilung von 75/25 angedacht, vielleicht auch 80/20. 

Da alles schnell gehen soll, gehen die beiden nicht zum Anwalt oder zur Anwältin, sondern fangen erst einmal an. Das Geschäft tröpfelt vor sich hin. Nach den ersten 12 Monaten wirft das Café kaum Gewinne ab. A. erhält jeden Monat für ihre Arbeit € 3.500. Als die beiden nach vielen Streitigkeiten nun endlich den Rat eines Rechtsanwalts einholen, wissen sie plötzlich nicht mehr, wie die ursprüngliche mündliche Absprache eigentlich war.

Eine GbR besteht auch ohne Vertrag

Im Falle einer GbR besteht automatisch ein Vertrag, auch wenn man keinen Gesellschaftsvertrag explizit schriftlich fixiert hat. Wieso? Wenn zwei oder mehr sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen tun, besteht bereits eine GbR. Das kann der Zusammenschluss von Freiberufler*innen zu einer Gemeinschaftspraxis sein oder von Bauunternehmer*innen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauprojekts. Denn ein GbR Vertrag besteht bereits durch mündliche Absprachen, durch die Aufnahme einer gemeinsamen Tätigkeit oder durch ein Verhalten, das auf einen bestimmten gemeinsamen Willen schließen lässt (Juristen nennen das konkludentes Handeln) – so beispielsweise schon beim Beziehen einer Bürogemeinschaft mit gemeinsamem Außenauftritt. 

So einfach die Gründung einer GbR also ist, so weitreichend können ihre Folgen sein. Denn: Wird wie in unserem Beispiel kein individueller GbR Vertrag festgelegt (bzw. können gewisse Einigungen nicht bewiesen werden) gilt die gesetzliche Regelung. Und die besagt, dass beide Seiten einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft halten. Jeder trägt somit 50% der Gewinne und Verluste. Und: Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafterinnen gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. 

In unserem Beispiel bedeutet das: Beide Gesellschafterinnen haben Anspruch auf jeweils die Hälfte des angefallenen Gewinns, haften aber auch beide je zur Hälfte für die Verbindlichkeiten der GbR. Soll die Gewinnverteilung für die Vergangenheit und/oder die Zukunft geändert werden, so bedarf es einer entsprechenden Einigung. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat jede Gesellschafterin die Möglichkeit, die GbR mit sofortiger Wirkung zu kündigen, was zur Auflösung der Gesellschaft führt. Dann ist eine Abschlussbilanz zu erstellen, sämtliche Schulden der GbR sind zu begleichen, das verbleibende Vermögen wird zur Hälfte zwischen den Gesellschafterinnen aufgeteilt.

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Ein schriftlicher GbR-Vertrag ist also ein Muss

Am besten suchst du dir dafür ein Muster im Netz und holst dir dann Unterstützung von Anwält*innen. Wenn du noch keinen hast, frage andere Gründer*innen nach Empfehlungen. Viele Rechtsanwälte setzen individuelle GbR-Verträge zu einem Festpreis auf. Achtet dabei auf die folgenden Punkte: 

  • Teilt die Bereiche eurer Geschäftstätigkeit auf und legt beispielsweise fest, wer von den Gesellschaftern für kaufmännische Belange und wer für Akquise zuständig ist. Regelt schriftlich die Grenze der „Entscheidungshoheit“, z.B. Investitionen bis 500 Euro. Die einzelnen Gesellschafter*innen können dann in ihrem Bereich eigenständig Entscheidungen treffen. 
  • Regelt die Vertretungsbefugnis innerhalb der GbR. Es ist sinnvoll, eine Einzelvertretung zuzulassen, diese aber auf einen Höchstbetrag zu beschränken. Integriert aber auch Widerspruchsgründe in den GbR-Vertrag, wann z.B. die Einzelvertretung entzogen werden darf. 
  • Legt einen Maximalbetrag fest, der dem Geschäftskonto monatlich privat entnommen werden darf. 
  • Legt Eure Entnahmepolitik fest: Wieviel wollt ihr vorab auf den Jahresgewinn entnehmen, wenn die Liquidität es zulässt? Wieviel braucht ihr minimal zum Leben? Und was passiert, wenn die Gründung dies nicht erwirtschaftet? Dieselben Überlegungen sind anzustellen, wenn anstelle von Vorabentnahmen vereinbart wird, dass Gesellschafter bei der GbR fest angestellt sein sollen. 
  • Legt genau fest, wie ihr mit Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten umgeht. 

Sonderfall Trennung / Ausscheiden aus dem GbR-Vertrag

Eine Trennung der Gesellschafter ohne explizite Regelungen im GbR Vertrag ist am besten „im Guten“ möglich. Dann gibt es statt der einseitigen Kündigung einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss und die GbR wird zu einem bestimmten gewählten Datum aufgelöst. D.h. das Geschäft wird eingestellt, die Schulden werden bedient und das Gesellschaftsvermögen wird verteilt. Wenn einer der Gesellschafter*innen weiter machen möchte, müssen diese alles (zumindest das Vertragliche mit Rechtsform, Partner*innen etc.) neu aufbauen. Das geht eben nur, wenn alle Beteiligten mitspielen. 

  • Da das im Ernstfall meistens leider nicht so ist, solltet ihr Punkte wie einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden von Gesellschafter*innen vertraglich klar regeln. Legt auch Kündigungsgründe, Abfindungsansprüche, Wettbewerbsverbote und Haftungsdetails von Gesellschafter*innen nach der Trennung fest. 
  • Regelt, wann Gesellschafter*innen aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden darf, nehmt eine sog. Fortsetzungsklausel auf, damit die Gesellschaft durch den Tod von Gesellschafter*innen nicht automatisch aufgelöst wird, und trefft eine Erbfolgeregelung. 
  • Und aus Erfahrung raten wir: Wer sich einfach aus dem operativen Geschäft der GbR zurück zieht und denkt, er sei damit aus dem Schneider, der irrt. Denn selbst wenn du schon seit Jahren nicht mehr mitarbeitest, bist du rechtlich noch in der Verantwortung und kannst schlimmstenfalls in Regress genommen werden. 

Fazit

Ein schriftlicher GbR-Vertrag ist unerlässlich für die Gründung und den Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er dient nicht nur dem Schutz der Gesellschafter*innen vor unvorhergesehenen Konsequenzen und rechtlichen Auseinandersetzungen, sondern auch der Klarheit und Sicherheit in der Geschäftsführung. Die Investition in einen professionell erstellten, individuellen Vertrag kann langfristig vor erheblichen finanziellen und rechtlichen Problemen schützen und sollte als fundamentaler Bestandteil des Gründungsprozesses einer GbR angesehen werden.

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bhp